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   VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13   

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VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13 (https://dejure.org/2014,13699)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12.04.2014 - 6 K 122/13 (https://dejure.org/2014,13699)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 (https://dejure.org/2014,13699)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung denkbaren Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 -OVG 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg., Urt. v. 08. Juni 2000 -2 D 29.98.NE-, veröffentlicht in juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urt. der Kammer v. 01. April 2004 -6 K 2252/02-; Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 -6 L 57/08-, veröffentlicht in juris).

    Es fehlt die vollständige Bestimmung eines Faktors für alle Fälle von Grundstücken, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren bzw. bebauten Grundstücken zählen aber beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Dafür ist erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Zweckverband bzw. -wie hier- die Gemeinde gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2012 -OVG 9 B 21.11-, juris).

    Dass Wochenendgrundstücke oder Gartenlauben nach ihrer Zweckbestimmung nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, nicht aber einer verfestigten Wohnnutzung dienen, ist beitragsrechtlich unerheblich, da eine Vorteilsvermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG nicht an das Vorliegen einer Wohnnutzung anknüpft (so offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Beschluss vom 30. Januar 2014 -OVG 9 N 207.13-, eine Maßstabregelung für Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern und Lauben fordernd).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Zum Umfang der vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehenden Abschreibungen (Weiterführung zu OVG Berlin Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013 9 B 34.12 und 9 B 35.12 , veröffentlicht in juris).

    Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage entfallen (wie Fremdeinleiteranteile oder Kosten für die dezentrale Entsorgung; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12-, veröffentlicht in juris).

    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei der Einzelrichter der Kammer offen lassen kann, ob dieser Rechtsprechung durch die Kammer zu folgen ist (zweifelnd: Urteil der Kammer -Einzelrichter- vom 09. Januar 2014 -6 K 1079/12-, veröffentlicht in Juris).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Im Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) hat die Kammer nämlich zu der Übergangsgrundstücke betreffenden Reglung in der Vorgängersatzung vom 28. Oktober 2010 (SABS 2010) in § 3 Abs. 3 Buchstabe e) SABS 2010 gerade kritisiert, dass diese Regelung zu kurz greife.

    Sämtliche vorhergehenden Beitragssatzungen der Stadt A. sind unwirksam, was die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) festgestellt hat; hierauf wird verwiesen.

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Dies erscheint plausibel, da die Stadt Lübben zugleich Träger der bauplanungsrechtlichen Entscheidungen ist; insbesondere ist sie für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig und kann damit sicherstellen, dass Bebauungspläne mit dem in Rede stehenden Inhalt nicht erlassen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 05. Juli 2012 - 6 K 844/11 -, juris, m.w.N.).

    Es kann vorliegend dann auch dahinstehen, ob in Fällen, in denen der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG, die Grundstücksanschlüsse in die öffentlichen Einrichtung einzubeziehen, Gebrauch macht, dies stets dazu führt, dass ohne Herstellung des Grundstücksanschlusses die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 05. Juli 2012 - 6 K 844/11 -, juris m.w.N. zum Streitstand).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist insoweit ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris).

    Auch die Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken in Buchstabe § 3 Abs. 3 Buchstabe d ABS 2011, die als anrechenbare Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche bestimmt, deren Größe sich durch Multiplikation der Grundfläche des an die zentrale Anlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäudes mit 0, 2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012 - 15 A 2020/11

    Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstücks an eine vor dem Grundstück

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Der Vorteil, an den § 8 Abs. 2 KAG die Erhebung von Beiträgen knüpft, kann insbesondere nicht damit in Frage gestellt werden, dass die Widmung der Entwässerungseinrichtung (vgl. zur Bedeutung der Widmung: OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2012 -15 A 2020/11-, juris) es nicht umfasse, dass die Anlage zur Aufnahme von Abwasser aus Kleingartenanlagen bestimmt sei.
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Mit einem solchen Plan wird dargelegt, wann die Gesamteinrichtung ihren konzeptionsgemäßen Ausbauzustand erreicht hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 -2 A 733/03-, veröffentlicht in Juris).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 9 B 21.11

    Abwassergebühren; Cross-Border-Leasing-Geschäft; wirtschaftlicher Eigentümer

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Dafür ist erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Zweckverband bzw. -wie hier- die Gemeinde gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2012 -OVG 9 B 21.11-, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 2 E 38/99

    Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

    Auszug aus VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13
    Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 - 9 L 186/89 -, KStZ 1992 S. 55, 56).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11

    Anschlussbeitrag; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; Maßstab; Anzahl der

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Niedersachsen, 11.06.1991 - 9 L 186/89

    Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
  • VG Cottbus, 27.01.2010 - 6 L 57/08

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff;

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil der Kammer vom 12. April 2014 -6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) sind bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwandes (maximal) zunächst nur diejenigen Entgelt- bzw. Gebührenanteile an Abschreibungen auf solche Herstellungs- und Anschaffungskosten zu berücksichtigen, die auch Teil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 8 Abs. 4 KAG sind.

    Namentlich gehört nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 12. April 2014, a.a.O.) hierzu auch die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, die bestimmt, dass bei der Ermittlung der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat.

    Ferner ist -wie schon dargelegt- unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Urteile vom 14. November 2013, a.a.O.) ein Abzug der bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteile zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu machen; diese umfassen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind, wobei es sich hierbei um die "bereinigten" Herstellungs- und Anschaffungskosten handelt, also diejenigen die (noch) Teil des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG sind, und die Abschreibungen nach den einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 KAG auch planmäßig erwirtschaftet werden konnten (vgl. Urteil der Kammer vom 12. April 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine solche Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken, die - wie hier nach dem Grundsatz in Sätzen 1 bis 3 - als beitragspflichtige Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche definiert, deren Größe sich durch Division der Grundfläche der an die zentrale Anlage angeschlossenen Baulichkeit durch 0, 2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist bedenkenfrei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Normenkontrollurteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris Rn. 30 ohne weitere Problematisierung; Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 28 und vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 - juris Rn. 24).
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

    Darauf, ob eine entsprechender Bebauungsplan bereits erlassen wurde oder sich der Erlass eines solchen konkret abzeichnet, kommt es (daher) nicht an (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 26; vgl. Urteil der Kammer vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 -, juris; Urteil der Kammer vom 05. Juli 2012 - 6 K 844/11 -, juris, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    bedarf es einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob es solche Grundstücke im Außenbereich des Einrichtungsgebiets gibt oder - planungsrechtlich - damit zu rechnen ist (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 -, juris).
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

    Verfügen solche Grundstücke über einen Wasseranschluss (oder eine eigene Wasserversorgung), haben sie auch eine potentielle Abwasserrelevanz, da Abwasser verursacht wird, das bestimmungsgemäß der öffentlichen Abwasserentsorgung zuzuführen ist (so schon VG Cottbus, Urteil vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 -, Rn. 48, juris).
  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Beitragssatzung vom 26. September 2007 sieht in ihrem Beitragsmaßstab zudem auch nur unvollständige Regelungen vor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, -OVG 9 B 62.11-, juris), weil in § 4 Abs. 7 BSS 2007 lediglich eine Regelung für mit Garagen oder Stellplätze bebaubare Grundstücke und damit eine wohl unvollständige Regelung für minder bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 12. März 2014 -6 K 1115/12 und 6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) getroffen worden ist, mit der Folge, dass sich der Beitragsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BSS 2007 als nichtig erweist.
  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Beitragssatzung vom 26. September 2007 sieht in ihrem Beitragsmaßstab zudem auch nur unvollständige Regelungen vor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, -OVG 9 B 62.11-, juris), weil in § 4 Abs. 7 BSS 2007 lediglich eine Regelung für mit Garagen oder Stellplätze bebaubare Grundstücke und damit eine wohl unvollständige Regelung für minder bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 12. März 2014 -6 K 1115/12 und 6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) getroffen worden ist, mit der Folge, dass sich der Beitragsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BSS 2007 als nichtig erweist.
  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Beitragssatzung vom 26. September 2007 sieht in ihrem Beitragsmaßstab zudem auch nur unvollständige Regelungen vor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, -OVG 9 B 62.11-, juris), weil in § 4 Abs. 7 BSS 2007 lediglich eine Regelung für mit Garagen oder Stellplätze bebaubare Grundstücke und damit eine wohl unvollständige Regelung für minder bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 12. März 2014 -6 K 1115/12 und 6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) getroffen worden ist, mit der Folge, dass sich der Beitragsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BSS 2007 als nichtig erweist.
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